8 UF 263/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-19, 8 UF 263/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-19, 8 UF 263/10
8 UF 263/10Obergericht19.01.2011
Regest
1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird. 2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 263/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-19
Aktenzeichen: 8 UF 263/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0119.8UF263.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 59 FamFG, 1779, 1632 BGB
Leitsätze
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Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird.
-
Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfah-renskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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