I-15 W 674/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-25, I-15 W 674/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-25, I-15 W 674/10
I-15 W 674/10Obergericht25.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 674/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-25
Aktenzeichen: I-15 W 674/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0125.I15W674.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, für die Beteiligte (Autohaus T GmbH & Co. KG) an rangbereiter Stelle folgende Zwangssicherungshypotheken einzutragen, wobei die genaue Fassung der Eintragungen dem Grundbuchamt vorbehalten bleibt:
- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####:
3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;
- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####3:
3.750,00 € Zwangssicherungshypothek gemäß Ziffer 1. des am 22.03.2010 vor dem Landgericht Dortmund geschlossenen Vergleichs – 12 O 447/09 -;
- Im Wohnungsgrundbuch von Kamen Blatt ####2:
1.403,37 € Zwangssicherungshypothek mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.353,15 € seit dem 18.01.2011 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 02.08.2010 – 12 O 447/09 -.
Die weitergehende Beschwerde und der weitergehende Eintragungsantrag werden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt im Umfang der Zu-rückweisung bis zu 1.000,- €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.