III-3 Ws 15/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-25, III-3 Ws 15/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-25, III-3 Ws 15/11
III-3 Ws 15/11Obergericht25.01.2011
Regest
Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer stellt keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 15/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-25
Aktenzeichen: III-3 Ws 15/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0125.III3WS15.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 454 Abs. 2 Satz 3
Leitsätze
Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer stellt keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Bielefeld zurückverwiesen.
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