Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-25, III-3 Ws 15/11

III-3 Ws 15/11Obergericht25.01.2011

Regest

Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer stellt keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 15/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-25

Aktenzeichen: III-3 Ws 15/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0125.III3WS15.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 454 Abs. 2 Satz 3

Leitsätze

Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer stellt keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des

Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Bielefeld zurückverwiesen.

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