I-18 U 145/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-27, I-18 U 145/09
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-27, I-18 U 145/09
I-18 U 145/09Obergericht27.01.2011
Regest
Auch ein jahrelang - vollzogener - Mietvertrag ist kann formunwirksam sein, wenn er eine beurkundungsbedürftige Abrede über ein Vorkaufrecht beinhaltet, mit dieser eine rechtliche Einheit bildet, nicht beurkundet wurde und wenn das Vorkaufsrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Mit dem Vollzug eines Mietvertrages wird der Vertrag nicht erneut - konkludent - abgeschlossen. Ist den Parteien nicht bewusst, dass sie keinen wirksamen Mietvertrag begründet haben, lässt die Vertragsumsetzung nicht auf den Vertragswillen zum erneuten Abschluss des nicht wirksam begründeten Mietvertrages schließen. Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen einen Mieter, der die Mietsache aufgrund eines nichtigen Mietvertrages in Besitz hatte, sind nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zu beurteilen (§§ 987ff BGB).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-18 U 145/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: I-18 U 145/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0127.I18U145.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 125 BGB, 139 BGB, 313 BGB a.F., 823 BGB, 993 BGB
Leitsätze
Auch ein jahrelang - vollzogener - Mietvertrag ist kann formunwirksam sein, wenn er eine beurkundungsbedürftige Abrede über ein Vorkaufrecht beinhaltet, mit dieser eine rechtliche Einheit bildet, nicht beurkundet wurde und wenn das Vorkaufsrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.
Mit dem Vollzug eines Mietvertrages wird der Vertrag nicht erneut - konkludent - abgeschlossen. Ist den Parteien nicht bewusst, dass sie keinen wirksamen Mietvertrag begründet haben, lässt die Vertragsumsetzung nicht auf den Vertragswillen zum erneuten Abschluss des nicht wirksam begründeten Mietvertrages schließen.
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen einen Mieter, der die Mietsache aufgrund eines nichtigen Mietvertrages in Besitz hatte, sind nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zu beurteilen (§§ 987ff BGB).
Tenor
Auf die Berufung beider Parteien wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das am 11. August 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.774,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.965,66 € seit dem 14.06.2005 und aus 17.809,33 € seit dem 10.12.2005 und 1.716,68 € vorge-richtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Urteilsbetrag hinausgehenden materiellen Schäden zu ersetzten, die aus von der Beklagten zu vertretenden Eigentumsverletzungen im Zusammenhang mit der bis zum 31.03.2005 erfolgten Nutzung des Geschäftslokals im Erd- und Untergeschoss, L-Straße 48 in H entstanden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83 % und die Beklagte 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.
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