Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-28, I-19 U 169/10

I-19 U 169/10Obergericht28.01.2011

Regest

Auslegung des Ausschlusses der Auseinandersetzung in einem Übertragungsvertrag zwischen Eheleuten, die die Scheidung beabsichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 169/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-28

Aktenzeichen: I-19 U 169/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0128.I19U169.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 749, 750 BGB

Leitsätze

Auslegung des Ausschlusses der Auseinandersetzung in einem Übertragungsvertrag zwischen Eheleuten, die die Scheidung beabsichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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