Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-01, 1 Vollz (Ws) 807/10

1 Vollz (Ws) 807/10Obergericht01.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 807/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-01

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 807/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0201.1VOLLZ.WS807.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird.

Der Betroffene trägt – unter Abänderung der Kostenentscheidung und Beibehaltung des festgesetzten Gegenstandswertes im angefochtenen Beschluss – die Kosten erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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