1 Vollz (Ws) 807/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-01, 1 Vollz (Ws) 807/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-01, 1 Vollz (Ws) 807/10
1 Vollz (Ws) 807/10Obergericht01.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 807/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-01
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 807/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0201.1VOLLZ.WS807.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Betroffene trägt – unter Abänderung der Kostenentscheidung und Beibehaltung des festgesetzten Gegenstandswertes im angefochtenen Beschluss – die Kosten erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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