Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 12 U 119/10

12 U 119/10Obergericht02.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 119/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: 12 U 119/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.12U119.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 631, 823, 199 BGB

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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