Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 8 WF 262/10

8 WF 262/10Obergericht02.02.2011

Regest

1. Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache richtet sicht in Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO, nicht nach §§ 58 ff. FamFG. 2. Zur Klageveranlassung gem. § 93 ZPO, wenn eine außergerichtliche Aufforderung auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgelehnt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 262/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: 8 WF 262/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8WF262.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 58 ff., 80 ff., 113, 243 FamFG, 91a, 93, 567 ff. ZPO

Leitsätze

Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache richtet sicht in Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO, nicht nach §§ 58 ff. FamFG.

Zur Klageveranlassung gem. § 93 ZPO, wenn eine außergerichtliche Aufforderung auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgelehnt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

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