8 WF 262/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 8 WF 262/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, 8 WF 262/10
8 WF 262/10Obergericht02.02.2011
Regest
1. Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache richtet sicht in Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO, nicht nach §§ 58 ff. FamFG. 2. Zur Klageveranlassung gem. § 93 ZPO, wenn eine außergerichtliche Aufforderung auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgelehnt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 262/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-02
Aktenzeichen: 8 WF 262/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8WF262.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 58 ff., 80 ff., 113, 243 FamFG, 91a, 93, 567 ff. ZPO
Leitsätze
Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache richtet sicht in Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO, nicht nach §§ 58 ff. FamFG.
Zur Klageveranlassung gem. § 93 ZPO, wenn eine außergerichtliche Aufforderung auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgelehnt wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.