I-4 U 160/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-03, I-4 U 160/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-03, I-4 U 160/10
I-4 U 160/10Obergericht03.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 160/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-03
Aktenzeichen: I-4 U 160/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0203.I4U160.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu werben mit „Praxis für medizinische Fußpflege“, wie dies in der Zeitschrift H1 (H1) in der Ausgabe vom 4. Februar 2010 auf Seite 19 geschehen ist, ohne die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 PodG zu erfüllen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000, EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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