8 WF 236/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-07, 8 WF 236/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-07, 8 WF 236/10
8 WF 236/10Obergericht07.02.2011
Regest
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 236/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-07
Aktenzeichen: 8 WF 236/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.8WF236.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO
Leitsätze
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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