II-8 WF 256/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-07, II-8 WF 256/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-07, II-8 WF 256/10
II-8 WF 256/10Obergericht07.02.2011
Regest
Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin betreffend den laufenden Unterhalt entspricht der Streitwert nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, dem Kosteninteresse, so dass der Beschwerdewert von 600 EUR durch das Kosteninteresse und den rückständigen Unterhalt erreicht wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 256/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-07
Aktenzeichen: II-8 WF 256/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.II8WF256.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 127, 511 ZPO
Leitsätze
Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin betreffend den laufenden Unterhalt entspricht der Streitwert nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, dem Kosteninteresse, so dass der Beschwerdewert von 600 EUR durch das Kosteninteresse und den rückständigen Unterhalt erreicht wird.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner wird, soweit er Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache ab Juni 2010 erledigt ist, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus M2 zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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