III-1 Vollz (Ws) 817/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-08, III-1 Vollz (Ws) 817/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-08, III-1 Vollz (Ws) 817/10
III-1 Vollz (Ws) 817/10Obergericht08.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 817/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-08
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 817/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0208.III1VOLLZ.WS817.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
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