8 WF 37/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-09, 8 WF 37/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-09, 8 WF 37/11
8 WF 37/11Obergericht09.02.2011
Regest
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 37/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-09
Aktenzeichen: 8 WF 37/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0209.8WF37.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1612a BGB
Leitsätze
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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