Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, I-28 U 90/10

I-28 U 90/10Obergericht10.02.2011

Regest

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen (Weiterführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 1987 – 4 U 178/86, juris)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 90/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: I-28 U 90/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.I28U90.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 242, § 280 Abs. 1, § 320; RVG § 9, § 20 , § 15 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen (Weiterführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 1987 – 4 U 178/86, juris)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. März 2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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