I-28 U 90/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, I-28 U 90/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, I-28 U 90/10
I-28 U 90/10Obergericht10.02.2011
Regest
Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen (Weiterführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 1987 – 4 U 178/86, juris)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 90/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: I-28 U 90/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.I28U90.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 242, § 280 Abs. 1, § 320; RVG § 9, § 20 , § 15 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen (Weiterführung von OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 1987 – 4 U 178/86, juris)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. März 2010 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.