I-34 U 155/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, I-34 U 155/09
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-10, I-34 U 155/09
I-34 U 155/09Obergericht10.02.2011
Regest
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der beratenden Bank aufklärungspflichtige Rückvergütungen zufließen, trägt der Anleger. An das Vorbringen des außerhalb der Vertriebsstruktur der Bank stehenden Kunden dürfen insoweit jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es sei denn, seine Behauptung ist ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-34 U 155/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: I-34 U 155/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.I34U155.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Normen: § 280 BGB, § 31 WpHG, § 138 ZPO
Leitsätze
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der beratenden Bank aufklärungspflichtige Rückvergütungen zufließen, trägt der Anleger. An das Vorbringen des außerhalb der Vertriebsstruktur der Bank stehenden Kunden dürfen insoweit jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es sei denn, seine Behauptung ist ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.08.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 1 O 71/08, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 15.338,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweili¬gen Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertra¬gung der Rechte aus der von den Klägern am 20.09.2001 gezeichneten Betei¬ligung an dem F Fonds 34 (Beteiligungs¬angebot 2001) im Nennwert von 30.000,00 DM (15.338,76 Euro) sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der J GmbH an die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt tragen die Kläger zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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