II-8 UF 154/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-14, II-8 UF 154/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-14, II-8 UF 154/10
II-8 UF 154/10Obergericht14.02.2011
Regest
Zur Entziehung der elterlichen Sorge bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 154/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-14
Aktenzeichen: II-8 UF 154/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0214.II8UF154.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1666, 1666a BGB
Leitsätze
Zur Entziehung der elterlichen Sorge bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Eltern.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Kindesmutter) wird der am 07. Juni 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert.
Der Antrag des Jugendamts E2, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für das Kind M1 S, geb. am 25.12.1997, zu entziehen, wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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