II-8 UF 96/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-16, II-8 UF 96/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-16, II-8 UF 96/10
II-8 UF 96/10Obergericht16.02.2011
Regest
Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellt eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und ist damit gem. § 138 BGB sittenwidrig, wenn die späteren Eheleute bei Abschluss der notariellen Vereinbarung schon längere Zeit zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder hatten, die von der späteren Ehefrau betreut wurden, während der vollschichtig erwerbstätige spätere Ehemann, auf dessen Veranlassung die notarielle Vereinbarung geschlossen wurde, Wert darauf legte, dass er die in seinem Eigentum befindliche Immobilie im Falle einer Trennung und Scheidung weiterhin allein wirtschaftlich nutzen kann und nicht durch finanzielle Belastungen zu einer Veräußerung gezwungen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 96/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-16
Aktenzeichen: II-8 UF 96/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0216.II8UF96.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 VersAusglG
Leitsätze
Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellt eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und ist damit gem. § 138 BGB sittenwidrig, wenn die späteren Eheleute bei Abschluss der notariellen Vereinbarung schon längere Zeit zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder hatten, die von der späteren Ehefrau betreut wurden, während der vollschichtig erwerbstätige spätere Ehemann, auf dessen Veranlassung die notarielle Vereinbarung geschlossen wurde, Wert darauf legte, dass er die in seinem Eigentum befindliche Immobilie im Falle einer Trennung und Scheidung weiterhin allein wirtschaftlich nutzen kann und nicht durch finanzielle Belastungen zu einer Veräußerung gezwungen wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 7. April 2010 abgeändert und der Versor-gungsausgleich wie folgt durchgeführt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei dem C Dienststelle X zu Personalnummer ##### zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswertes von 66,55 Euro, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten des Anrechts des An-tragsgegners bei der E Rentenversicherung S (Versicherungsnummer #####) zugunsten der Antragstellerin An¬rechte in Höhe von 4,7531 Entgeltpunkten – bezogen auf den 31.10.2009 - auf das vorhandene Konto Nr. ##### bei der E Rentenversicherung L C T übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des An¬tragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt L2 zu 230573 V 1-1 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,07 Versor-gungspunkten, bezogen auf den 31.10.2009, übertragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten ge-schiedenen Eheleuten jeweils zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3480 Euro festgesetzt.
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