I-17 W 38/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-21, I-17 W 38/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-21, I-17 W 38/10
I-17 W 38/10Obergericht21.02.2011
Regest
Bei einer Hilfsaufrechnung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet eine Streitwerterhöhung unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreitwertrecht auch angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-17 W 38/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-21
Aktenzeichen: I-17 W 38/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0221.I17W38.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: §§ 32 II RVG, 45 III, 68 I GKG
Leitsätze
Bei einer Hilfsaufrechnung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet eine Streitwerterhöhung unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreitwertrecht auch angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 03.11.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 21.10.2010 in der Fassung des Teilabhilfe- und Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2010 teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 46.881,18 € festgesetzt.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen.
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