Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-22, I-19 U 133/10

I-19 U 133/10Obergericht22.02.2011

Regest

Die Grundsätze der Wissenszurechnung innerhalb eines Unternehmens sind auch bei Prüfung der Frage der Kenntnis eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 133/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-22

Aktenzeichen: I-19 U 133/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0222.I19U133.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 166, 177, 182 ff BGB, 37 GmbHG

Leitsätze

Die Grundsätze der Wissenszurechnung innerhalb eines Unternehmens sind auch bei Prüfung der Frage der Kenntnis eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.651.720,58 Euro festgesetzt.

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