III-4 Ws 54/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-22, III-4 Ws 54/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-22, III-4 Ws 54/11
III-4 Ws 54/11Obergericht22.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-4 Ws 54/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: III-4 Ws 54/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0222.III4WS54.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
I.
Der Haftbefehl des Landgerichts Münster vom 4. Februar 2011 (Az.: 12 KLs
- 6 Js 413/97 – 3/08) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 1 Million Euro zu leisten.
Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse gestellt werden, in der sich das Kreditinstitut gegenüber dem
Justizfiskus ohne Weiteres zur Zahlung der Bürgschaftssumme verpflichtet, wenn die Haftverschonung nach § 116 Abs. 4 StPO aufgehoben wird.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, seinen derzeitigen Wohnsitz nicht ohne Erlaubnis zu verlegen.
Der Angeklagte hat seinen Personalausweis und seinen Pass, falls er einen solchen besitzt, zu den Strafakten abzuliefern.
II.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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