Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-23, II- 8 UF 218/10

II- 8 UF 218/10Obergericht23.02.2011

Regest

1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war; dies ist mit der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als Berufungsangriff geltend zu machen. 2. Wird das Nichtvorliegen eines Falles der Versäumung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen; insoweit gilt für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nichts anderes als für die Berufung gegen andere Urteile auch.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II- 8 UF 218/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-23

Aktenzeichen: II- 8 UF 218/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0223.II8UF218.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 514 Abs. 2, 520 Abs. 3 Nr. 2, 522 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann gem. § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat oder diese unverschuldet war; dies ist mit der Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als Berufungsangriff geltend zu machen.

  2. Wird das Nichtvorliegen eines Falles der Versäumung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gerügt, so ist die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen; insoweit gilt für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nichts anderes als für die Berufung gegen andere Urteile auch.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. September 2010 verkündete zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck wird als unzulässig verworfen.

Dem Kläger werden die Kosten der Berufung auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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