II-13 UF 169/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-02, II-13 UF 169/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-02, II-13 UF 169/11
II-13 UF 169/11Obergericht02.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-13 UF 169/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-02
Aktenzeichen: II-13 UF 169/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.II13UF169.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Oktober 2007 bis zum 28. Dezember 2010 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 16.035,11 € an die Klägerin und weitere 4.412,36 an das Jobcenter C, V-Straße, ####1 C zur BG-Nummer ##########6 zu zahlen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.477,86 € festgesetzt (Berufung der Klägerin 7.035,86 €; Berufung des Beklagten 6.442 €).
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