Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-02, II-8 UF 131/10

II-8 UF 131/10Obergericht02.03.2011

Regest

1. Die Weigerung der Unterhaltsberechtigten, ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den Pflichtigen gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, stellt keinen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 5 BGB dar, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss. 2. Zur Herabsetzung und Befristung von Krankenunterhalt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 131/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: II-8 UF 131/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.II8UF131.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1353, 1572, 1578b, 1579 BGB

Leitsätze

  1. Die Weigerung der Unterhaltsberechtigten, ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den Pflichtigen gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, stellt keinen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 5 BGB dar, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss.

  2. Zur Herabsetzung und Befristung von Krankenunterhalt.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 1. Juni 2010 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum nachehe¬lichen Unterhalt (III. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (9. September 2010) nachehelichen Unterhalt in folgender monatli¬cher Höhe zu zahlen:

a) 09.09.2010 bis 30.04.2012 575,00 Euro,

b) 01.05.2012 bis 31.12.2013 300,00 Euro.

Hinsichtlich der Fälligkeit verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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