Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-03, II-8 WF 34/11

II-8 WF 34/11Obergericht03.03.2011

Regest

Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 34/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-03

Aktenzeichen: II-8 WF 34/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0303.II8WF34.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO, 1684 BGB

Leitsätze

Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus C ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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