I-19 U 129/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-04, I-19 U 129/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-04, I-19 U 129/10
I-19 U 129/10Obergericht04.03.2011
Regest
1. Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung einer Ferkelgruppe mit unterschiedlichem Entwicklungsstand der einzelnen Ferkel im Rahmen eines Vermehrervertrages. 2. Zur Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Vermehrervertrag. 3. Kein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG wegen Belegung von Sauen mit dem Sperma von Ebern der Basiszucht nach Ablauf der Vertragszeit des Vermehrervertrages.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 129/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: I-19 U 129/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0304.I19U129.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 433, 434 BGB, 9 UWG
Leitsätze
Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung einer Ferkelgruppe mit unterschiedlichem Entwicklungsstand der einzelnen Ferkel im Rahmen eines Vermehrervertrages.
Zur Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Vermehrervertrag.
Kein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG wegen Belegung von Sauen mit dem Sperma von Ebern der Basiszucht nach Ablauf der Vertragszeit des Vermehrervertrages.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juni 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 16.840,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 sowie vorgerichtliche Kosten von 1.196,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 2% und die Beklagte 98 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 3 % und die Beklagte 97 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. .
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