Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, 32 Sbd 15/11

32 Sbd 15/11Obergericht14.03.2011

Regest

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 32 Sbd 9/07 –; veröffentlicht in juris.de).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 Sbd 15/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: 32 Sbd 15/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.32SBD15.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36, 281, 788 ZPO

Leitsätze

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 32 Sbd 9/07 –; veröffentlicht in juris.de).

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B. bestimmt.

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