32 Sbd 15/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, 32 Sbd 15/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, 32 Sbd 15/11
32 Sbd 15/11Obergericht14.03.2011
Regest
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 32 Sbd 9/07 –; veröffentlicht in juris.de).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 Sbd 15/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-14
Aktenzeichen: 32 Sbd 15/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.32SBD15.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36, 281, 788 ZPO
Leitsätze
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 32 Sbd 9/07 –; veröffentlicht in juris.de).
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht B. bestimmt.
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