Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-14, 6 U 186/10

6 U 186/10Obergericht14.03.2011

Regest

Zur Frage, ob ein bewusstes Miteinander Beschäftigter verschiedener Unternehmen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 106 SGB VII auch dann vorliegt, wenn das Bewusstsein des Zusammenwirkens nur auf Seiten des Geschädigten feststellbar ist, der Schädiger aber von dem Zusammenwirken (noch) nichts bemerkt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 186/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: 6 U 186/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0314.6U186.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: SGB VII §§ 105, 106, BGB § 823

Leitsätze

Zur Frage, ob ein bewusstes Miteinander Beschäftigter verschiedener Unternehmen i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 106 SGB VII auch dann vorliegt, wenn das Bewusstsein des Zusammenwirkens nur auf Seiten des Geschädigten feststellbar ist, der Schädiger aber von dem Zusammenwirken (noch) nichts bemerkt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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