II-8 WF 35/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 35/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 35/11
II-8 WF 35/11Obergericht16.03.2011
Regest
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann auch bei reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht auf die zu § 93 ZPO entwickelte Beweislastregelung abgestellt werden, wenn dies dazu führt, dass die Antragsgegnerin eine negative Tatsache - nämlich den Nichtzugang eines Schreibens - beweisen müsste.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 35/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: II-8 WF 35/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0316.II8WF35.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 FamFG, 91a, 93 ZPO
Leitsätze
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO kann auch bei reziproker Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO nicht auf die zu § 93 ZPO entwickelte Beweislastregelung abgestellt werden, wenn dies dazu führt, dass die Antragsgegnerin eine negative Tatsache - nämlich den Nichtzugang eines Schreibens - beweisen müsste.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 800,00 € festgesetzt.
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