I-15 W 684/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-15 W 684/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, I-15 W 684/10
I-15 W 684/10Obergericht24.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 684/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: I-15 W 684/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.I15W684.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 03.12.2010 klarstellend dahingehend gefasst, dass zur Behebung des Eintragungshindernisses eine ergänzende, formgerechte Erklärung des Geschäftsführers erforderlich ist, ob die Zahlungen der Einlagenbeträge mit Tilgungsbestimmungen erfolgt sind, ggf. mit welchen Tilgungsbestimmungen.
Gelegenheit zur Behebung des Hindernisses besteht binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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