III-3 RBs 70/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, III-3 RBs 70/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-24, III-3 RBs 70/10
III-3 RBs 70/10Obergericht24.03.2011
Regest
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 70/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-24
Aktenzeichen: III-3 RBs 70/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0324.III3RBS70.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1 OWiG § 79 Abs. 6 StVG § 24, 25 StVO §§ 37 Abs. 2, 49
Leitsätze
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt.
Tenor
Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit
3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von dem angeordneten
einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt.
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