I-11 U 221/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-30, I-11 U 221/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-30, I-11 U 221/10
I-11 U 221/10Obergericht30.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-11 U 221/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: I-11 U 221/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0330.I11U221.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.08.2010 verkündete Urteil des Einzel-richters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des streithelfenden Landes.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte und das streithelfende Land vor ihrer jeweiligen Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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