Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-04, I-5 U 42/09

I-5 U 42/09Obergericht04.04.2011

Regest

Der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in zweiter Instanz stehen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 802 i.V.m. 768, 767 ZPO entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 42/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-04

Aktenzeichen: I-5 U 42/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0404.I5U42.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 768, 802 ZPO

Leitsätze

Der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in zweiter Instanz stehen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 802 i.V.m. 768, 767 ZPO entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisions-verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreck-baren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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