Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, I-15 W 34/11

I-15 W 34/11Obergericht05.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 34/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-05

Aktenzeichen: I-15 W 34/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0405.I15W34.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt als erforderliches Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses über die Löschungsbewilligung der Nacherben hinausgehend auch die Beibringung eines Erbscheins für die Nacherbfolge bezeichnet hat.

Im Übrigen ist die Zwischenverfügung in der Hauptsache erledigt.

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