I-4 U 221/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, I-4 U 221/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, I-4 U 221/10
I-4 U 221/10Obergericht05.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 221/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-05
Aktenzeichen: I-4 U 221/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0405.I4U221.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landge-richts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt:
„ , wie geschehen in der Internetwerbung vom 24.06.2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift.“
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 25.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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