III-3 RVs 19/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, III-3 RVs 19/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, III-3 RVs 19/11
III-3 RVs 19/11Obergericht05.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 19/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-05
Aktenzeichen: III-3 RVs 19/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0405.III3RVS19.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Minden wie folgt geändert:
„Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Jedoch werden die Gebühren um 30 Prozent ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.“
Die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um 30 Prozent ermäßigt. Insoweit trägt die Landeskasse die Kosten des Beschwerde-verfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
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