Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-07, I-27 U 94/10

I-27 U 94/10Obergericht07.04.2011

Regest

Wird eine Darlehnsverbindlichkeit der GmbH, für die ein Gesellschafter Sicherheit geleistet hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen getilgt und die Gesellschaftersicherheit dadurch frei, besteht in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 135 II InsO. Entgegen OLG Hamm vom 29.12.2010, Az: 8 U 85/10 OLG Hamm

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-27 U 94/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: I-27 U 94/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0407.I27U94.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 135 Abs. 2, 39 Abs. 1 Ziffer 5, 143 Abs. 3 S 1 InsO

Leitsätze

Wird eine Darlehnsverbindlichkeit der GmbH, für die ein Gesellschafter Sicherheit geleistet hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen getilgt und die Gesellschaftersicherheit dadurch frei, besteht in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 135 II InsO.

Entgegen OLG Hamm vom 29.12.2010, Az: 8 U 85/10 OLG Hamm

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.07.2010 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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