Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-28, I-2 U 244/10

I-2 U 244/10Obergericht28.04.2011

Regest

Zur Frage, ob die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ausnahmsweise keine Anwendung finden, wenn die Gestaltung der äußeren Umstände bei dem Kunden die Vorstellung hervorrufen muss, nicht der tatsächliche Unternehmensinhaber, sondern eine bestimmte andere Person werde sein Vertragspartner.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-2 U 244/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-28

Aktenzeichen: I-2 U 244/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0428.I2U244.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: § 164 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Zur Frage, ob die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ausnahmsweise keine Anwendung finden, wenn die Gestaltung der äußeren Umstände bei dem Kunden die Vorstellung hervorrufen muss, nicht der tatsächliche Unternehmensinhaber, sondern eine bestimmte andere Person werde sein Vertragspartner.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der titulierten Beträge abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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