I-20 U 153/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-06, I-20 U 153/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-06, I-20 U 153/10
I-20 U 153/10Obergericht06.05.2011
Regest
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt als absolutes Kündigungsverbot für jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Abweichend von OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011, 8 U 157/10) ist nicht nur eine außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Prämienverzuges ausgeschlossen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 153/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-06
Aktenzeichen: I-20 U 153/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0506.I20U153.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 206 VVG
Leitsätze
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt als absolutes Kündigungsverbot für jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages im Sinne von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG.
Abweichend von OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011, 8 U 157/10) ist nicht nur eine außerordentliche Kündigung des Versicherers wegen Prämienverzuges ausgeschlossen.
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen die am 26. August 2010 und 21. Oktober 2010 verkündeten Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8% und die Beklagte 92%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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