II-8 UF 257/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 UF 257/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 UF 257/10
II-8 UF 257/10Obergericht11.05.2011
Regest
1. Anders als nach der früheren Regelung gem. §§ 640c Abs. 1, 653 ZPO a.F. kann das Unterhaltsverfahren gem. § 237 FamFG als selbständiges Verfahren betrieben werden, wobei allerdings eine Verbindung mit dem Abstammungsverfahren möglich ist. Auch bei einer derartigen Verbindung bleibt das Verfahren gem. § 237 FamFG eine Unterhaltssache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und nicht etwa diejenigen des Abstammungsverfahrens. 2. Dabei gilt die Einschränkung des § 237Abs. 3 FamFG nur so lange, wie die Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 und 2 sowie § 1593 BGB nicht vorliegen, also die Vaterschaft nicht feststeht. 3. Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit und zur Höhe des fiktiv anzusetzenden Einkommens. 4. Erst ab Volljährigkeit besteht für das Kind die Möglichkeit, die Haftung für die infolge seiner gesetzlichen Vertretung während seiner Minderjährigkeit zu Stande gekommenen Verbindlichkeiten gem. § 1629a BGB gegenständlich auf sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen zu beschränken; die Haftungsbeschränkung tritt dabei kraft Gesetzes ein und ist ab Eintritt der Volljährigkeit im Wege der Einrede geltend zu machen. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in der Entscheidung, durch die eine Verbindlichkeit des Minderjährigen festgestellt wird, nicht aufzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 257/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: II-8 UF 257/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8UF257.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 237 FamFG, 1603 Abs. 2 S. 1, 1629a BGB
Leitsätze
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Anders als nach der früheren Regelung gem. §§ 640c Abs. 1, 653 ZPO a.F. kann das Unterhaltsverfahren gem. § 237 FamFG als selbständiges Verfahren betrieben werden, wobei allerdings eine Verbindung mit dem Abstammungsverfahren möglich ist. Auch bei einer derartigen Verbindung bleibt das Verfahren gem. § 237 FamFG eine Unterhaltssache, auf die die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind und nicht etwa diejenigen des Abstammungsverfahrens.
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Dabei gilt die Einschränkung des § 237Abs. 3 FamFG nur so lange, wie die Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 und 2 sowie § 1593 BGB nicht vorliegen, also die Vaterschaft nicht feststeht.
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Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit und zur Höhe des fiktiv anzusetzenden Einkommens.
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Erst ab Volljährigkeit besteht für das Kind die Möglichkeit, die Haftung für die infolge seiner gesetzlichen Vertretung während seiner Minderjährigkeit zu Stande gekommenen Verbindlichkeiten gem. § 1629a BGB gegenständlich auf sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen zu beschränken; die Haftungsbeschränkung tritt dabei kraft Gesetzes ein und ist ab Eintritt der Volljährigkeit im Wege der Einrede geltend zu machen. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in der Entscheidung, durch die eine Verbindlichkeit des Minderjährigen festgestellt wird, nicht aufzunehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 10. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Januar 2011 Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes gem. den jeweiligen Altersstufen gem. § 1612a BGB zu zahlen, vermindert um das halbe Kindergeld für ein erstes gemeinsames Kind.
Die weitergehenden Anträge bleiben abgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
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