Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 127/11

II-8 WF 127/11Obergericht11.05.2011

Regest

Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich unverändert nach dem Hauptsachewert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 127/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: II-8 WF 127/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF127.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 55, 59 FamGKG, 331 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Der Verfahrenswert bei einer einseitigen Erledigterklärung im Säumnisverfahren bemisst sich unverändert nach dem Hauptsachewert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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