II-8 WF 281/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 281/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 281/10
II-8 WF 281/10Obergericht11.05.2011
Regest
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 281/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: II-8 WF 281/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF281.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 57 FamFG, 1 und 2 GewSchG
Leitsätze
Grundsätzlich ist die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht unanfechtbar, wenn die Hauptsache nicht beschwerdefähig ist. Eine Beschwerdefähigkeit ist im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend einen Antrag nach §§ 1 und 2 GewSchG aber nur dann gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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