II-8 WF 310/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 310/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 310/10
II-8 WF 310/10Obergericht11.05.2011
Regest
1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen. 2. Auch wenn das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 310/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-11
Aktenzeichen: II-8 WF 310/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF310.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114, 127 ZPO
Leitsätze
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Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen.
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Auch wenn das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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