Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-11, II-8 WF 310/10

II-8 WF 310/10Obergericht11.05.2011

Regest

1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen. 2. Auch wenn das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 310/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: II-8 WF 310/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0511.II8WF310.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114, 127 ZPO

Leitsätze

  1. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen.

  2. Auch wenn das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verzögert hat, können die Erfolgsaussichten in der Beschwerdeinstanz nicht mehr abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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