Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-17, I-28 U 60/10

I-28 U 60/10Obergericht17.05.2011

Regest

Übernimmt die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten, kann sie den Prozessvergleich später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sie dem Prozessgegner Gerichtskosten zu erstatten hat, die dieser verauslagt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 60/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-17

Aktenzeichen: I-28 U 60/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0517.I28U60.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a, § 123; GKG § 29 Nr. 1 und 2, § 31 Abs. 3

Leitsätze

Übernimmt die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten, kann sie den Prozessvergleich später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sie dem Prozessgegner Gerichtskosten zu erstatten hat, die dieser verauslagt hat.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

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