I-2 U 177/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-24, I-2 U 177/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-24, I-2 U 177/10
I-2 U 177/10Obergericht24.05.2011
Regest
Aus der Unanwendbarkeit des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf folgt nicht ohne weiteres, dass der Verkäufer einer Gattungsware bei deren Verlust auf dem Transportwege erneut zur Leistung verpflichtet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-2 U 177/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: I-2 U 177/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0524.I2U177.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Aus der Unanwendbarkeit des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf folgt nicht ohne weiteres, dass der Verkäufer einer Gattungsware bei deren Verlust auf dem Transportwege erneut zur Leistung verpflichtet ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.