III-2 RVs 20/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-24, III-2 RVs 20/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-24, III-2 RVs 20/11
III-2 RVs 20/11Obergericht24.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-2 RVs 20/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: III-2 RVs 20/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0524.III2RVS20.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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