Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-26, 3 RBs 145/11

3 RBs 145/11Obergericht26.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 145/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 3 RBs 145/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0526.3RBS145.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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