3 RBs 145/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-26, 3 RBs 145/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-26, 3 RBs 145/11
3 RBs 145/11Obergericht26.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 145/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 3 RBs 145/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0526.3RBS145.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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