I-17 U 152/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, I-17 U 152/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, I-17 U 152/10
I-17 U 152/10Obergericht30.05.2011
Regest
Ein Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt die Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Absatz I Nr. 7 BGB, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 163). Der spätere Eintritt der Fälligkeit im Verlaufe des Beweisverfahrens beendet die Hemmungswirkung nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-17 U 152/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-30
Aktenzeichen: I-17 U 152/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0530.I17U152.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: §§ 195, 199 l, 204 I Nr. 7, 631 I BGB
Leitsätze
Ein Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt die Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Absatz I Nr. 7 BGB, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 163). Der spätere Eintritt der Fälligkeit im Verlaufe des Beweisverfahrens beendet die Hemmungswirkung nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.08.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 08.10.2009 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.073,44 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem Landgericht am 08.10.2009.
Der Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 12 OH 31/04.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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