I-19 U 3/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-31, I-19 U 3/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-31, I-19 U 3/11
I-19 U 3/11Obergericht31.05.2011
Regest
1. Rechtliche Einordnung des Vertrages über die Gestattung der kostenlosen Entnahme von Wasser aus einer Talsperre. 2. Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 3/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: I-19 U 3/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0531.I19U3.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 133, 157, 313, 314 BGB
Leitsätze
- Rechtliche Einordnung des Vertrages über die Gestattung der kostenlosen Entnahme von
Wasser aus einer Talsperre.
- Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. November 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1963, 1969, 1975, und 1984 nicht durch Kündigung des Beklagten beendet worden ist und dass die Kündigung vom 19. Januar 2009 unwirksam ist.
Es wird festgestellt, dass die mit der Klägerin bestehende Vertragsbeziehung betreffend die Wasserentnahme aus der Versetalsperre, geformt durch die Verträge von 1930, 1963, 1969, 1975, und 1984 unverändert fortbesteht, insbesondere kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB besteht.
Die Berufung und die Hilfswiderklage der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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