Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-07, I-28 U 173/10

I-28 U 173/10Obergericht07.06.2011

Regest

Zu den im Anwaltsregressprozess zu prüfenden Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wegen eines (vermeintlichen) Verfahrensmangels des Landessozialgerichts, nachdem der mandatierte Anwalt im Rahmen eines sozialrechtlichen Mandats die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 173/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: I-28 U 173/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0607.I28U173.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 280; SGG § 103, § 106, § 160 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze

Zu den im Anwaltsregressprozess zu prüfenden Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht wegen eines (vermeintlichen) Verfahrensmangels des Landessozialgerichts, nachdem der mandatierte Anwalt im Rahmen eines sozialrechtlichen Mandats die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.09.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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