Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-14, I-21 U 163/10

I-21 U 163/10Obergericht14.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 163/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-14

Aktenzeichen: I-21 U 163/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0614.I21U163.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (4 O 72/10) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

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